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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 1 StR 8/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3 Satz 2
StPO § 356a
StPO § 465 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 8/07

vom 27. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 14. Februar 2007 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 2006 mit Beschluss vom 14. Februar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der darauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts war dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt F. , am 26. Januar 2007 zugestellt worden. Mit einem beim Bundesgerichtshof am 22. Februar 2007 eingegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt F. eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben und trägt hierzu vor: Die Gegenäußerungsfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO sei zwar gewahrt, das Gebot des fairen Verfahrens erfordere es hier jedoch - insbesondere angesichts der zugrunde liegenden Problematik der Amtsträgereigenschaft -, der Verteidigung eine längere Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung zu gewähren, zumal der Generalbundesanwalt seit der Ausführung der Sachrüge zwei Monate zur Bearbeitung zur Verfügung gehabt habe.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Verteidiger hatte, nachdem ihm der Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 2007 zugestellt worden war, von Gesetzes wegen bis zum 9. Februar 2007 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO). Der Senat war deshalb nicht gehindert, am 14. Februar 2007 - auch bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt F. nicht mehr geäußert - über die Revision zu entscheiden. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht verlängert werden (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 1 StR 532/06; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen und, wenn er größeren Arbeitsaufwand für eine Gegenäußerung sieht, sich entsprechend einrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat aaO m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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