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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 1 StR 80/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. September 2008 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg - Jugendrichter - vom 12. Juni 2008 (40 Ds ) verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Jugendkammer hat das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. Juni 2008 zwar inhaltlich in seine Verurteilung einbezogen, dies jedoch auf Grund eines Tenorierungsversehens nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht (UA S. 24 f.). Der Senat holt dies entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wege einer klarstellenden Ergänzung nach (vgl. Senat , Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96).
Ende der Entscheidung
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