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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2003
Aktenzeichen: 1 StR 82/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 82/03

vom

15. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Strafkammer habe den Antrag auf Vernehmung des Mittäters B. als Zeuge rechtsfehlerhaft mit der Begründung abgelehnt, der Zeuge sei unerreichbar, greift nicht durch. Bei dem Antrag handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, weil der Antragswortlaut weder den Aufenthaltsort des benannten Zeugen noch sonst erfolgversprechende Ansätze zu dessen Ermittlung enthält. Soweit danach allenfalls eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Betracht kommen könnte, trägt die Revision nicht vor, welche Bemühungen zur Beibringung des Beweismittels die Strafkammer hätte entfalten sollen. Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, daß der Revisionsvortrag auch deshalb unvollständig ist, weil der Beschwerdeführer verschweigt, daß der benannte Zeuge unbekannten Aufenthalts und zur Festnahme ausgeschrieben war (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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