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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: 1 StR 84/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 u. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. März 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 1998
a) im Schuldspruch mit den Feststellungen - jedoch bleiben die Feststellungen über die Entgegennahme der Rauschgiftlieferungen und über dessen Kenntnis vom Inhalt der Lieferungen aufrechterhalten -
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht.
Zwar ist der Tatbestand des Handeltreibens weit auszulegen und erfaßt grundsätzlich alle Tätigkeiten - also auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Schon einzelne dieser Handlungen können die objektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9 m.w.Nachw.). Auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann Handeltreiben in Mittäterschaft darstellen. Es bedarf insoweit der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36). Maßgeblich für die Wertung der Tathandlung als Mittäterschaft oder als Beihilfe kann insbesondere sein, welchen Einfluß der Angeklagte auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts oder auf die Gestaltung von Übernahme und Transport hatte (BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98). Danach genügt eine ganz untergeordnete Tätigkeit des Kuriers für die Annahme der Mittäterschaft in aller Regel nicht.
Nach den Feststellungen bestand die Aufgabe des teilgeständigen Angeklagten in allen Fällen im wesentlichen darin, das jeweils von niederländischen Kurieren nach München angelieferte Kokain "an der üblichen Stelle" zu übernehmen. Der Weg des Kokains "zu den eigentlichen Abnehmern und Nutznießern" hat die Strafkammer nicht weiterverfolgen können. Für seine Kuriertätigkeit erhielt er in jedem Fall eine Vergütung von 500 DM.
Bei diesem Sachverhalt wäre eine ausdrückliche Prüfung geboten gewesen, ob sich der Tatbeitrag des Angeklagten nicht in bloßen untergeordneten Hilfsdiensten erschöpfte und er bereits deswegen nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe anzusehen wäre. Sie fehlt in dem angefochtenen Urteil. Außerdem läßt das Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite und eine wertende Betrachtung der für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe wesentlichen Kriterien vermissen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25, 36 m.w.Nachw.).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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