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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 1 StR 85/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 2. Oktober 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Umstand, dass die Strafkammer sich um die Ladung des Zeugen B. bemüht hat, kann nicht hergeleitet werden, dass sie sich aus Gründen der Aufklärungspflicht selbst gezwungen sah, den Zeugen zu hören (BGH StV 2001, 93, 95).
Nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers im mitgeteilten Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden führte dieser aus, "daß sich das Gericht beraten müsse, ob die Zeugenaussage des H. B. überhaupt Bedeutung habe". Danach ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht gegeben.
Unbeschadet dessen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen B. überhaupt um einen Beweisantrag handelte (BGHSt 39, 251), hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil es bei der Wahrnehmung des Zeugen um eine Indiztatsache ging, die das Landgericht für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Kernaussage des Opfers als bedeutungslos erachten konnte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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