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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 1 StR 87/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 73 | |
StGB § 73a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß es sich bei der Verfallsanordnung um Verfall des Wertersatzes handelt (§§ 73, 73a StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat den Verfall im Blick auf den Umsatz bei der abgeurteilten Betäubungsmitteltat angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus der verfahrensgegenständlichen Tat Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus dem Verkaufserlös noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein - was die Kammer in der Liste der angewendeten Strafvorschriften auch zum Ausdruck gebracht hat - der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73, 73a StGB in Betracht.
Der Senat kann den Verfallsausspruch entsprechend ändern, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können und hier lediglich ein Wertungsfehler bei der Rechtsanwendung in Rede steht, der im Ergebnis auf die Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Einfluß hat.
Ende der Entscheidung
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