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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 1 StR 91/03 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 91/03

vom 21. Juni 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 beschlossen:

Tenor:

Sämtliche im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 gestellte Anträge des Verurteilten werden zurückgewiesen.

Gründe:

Erhebliche Zeit nach Eintritt der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils macht der Verurteilte erstmals geltend, in dem der Verurteilung vorausgegangenen Ermittlungsverfahren seien seine Rechte auf konsularischen Beistand nicht beachtet worden. Dies habe er erst jetzt durch an Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) anknüpfende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erfahren.

Wie dem Verurteilten bereits im Beschluss des Senats vom 14. Februar 2007 erläutert wurde, hat weder das Revisionsgericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge von Amts wegen den dem angefochtenen Urteil vorangegangenen Verfahrensgang auf etwaige Verfahrensfehler zu überprüfen, noch kann es, auch unter den hier gegebenen Umständen, nach Abschluss des Revisionsverfahrens erneut in eine Sachprüfung eintreten. Auf diesen Beschluss nimmt der Senat Bezug.

Nunmehr teilt der Verurteilte unter Wiederholung im Kern stets identischer Argumente immer wieder mit, er teile die Rechtsansicht des Senats nicht. Die hieran anknüpfenden Gegenvorstellungen und sonstigen Anträge des Verurteilten, etwa

- ihm sei zu dem nicht gerügt gewesenen (angeblichen) Verfahrensverstoß kein rechtliches Gehör gewährt worden, was nachgeholt werden müsse;

- es müsse ihm (durch Wiedereinsetzung) doch ermöglicht werden, auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch Verfahrensrügen geltend zu machen;

- der Bundesgerichtshof solle in seinem Fall ein "Habeas-corpus-Verfahren" durchführen;

- der Vorsitzende des Senats solle seine sofortige Freilassung anordnen,

können nicht zu einer Änderung der Entscheidungen des Senats - zuletzt der Entscheidung vom 14. Februar 2007 - führen. Auch zu einer Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Verurteilten durch den Bundesgerichtshof ist unter den gegebenen Umständen kein Raum.

Mit einer weiteren Bescheidung von inhaltlich identischen Anträgen, deren Begründung sich letztlich darin erschöpft, bereits beschiedenes Vorbringen zu wiederholen, kann der Verurteilte künftig nicht rechnen.

Ende der Entscheidung

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