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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 1 StR 92/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 2007 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 14. Februar 2008 wird Bezug genommen.
Ende der Entscheidung
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