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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 2 AR 103/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft Berlin
Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 Ls (174/04) Amtsgericht Tiergarten / Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen.
Gründe:
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht.
Ende der Entscheidung
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