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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 2 AR 129/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 268/05 2 AR 129/05

Bundesgerichtshof BESCHLUSS

vom 23. August 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. August 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 - Az.: 2 Ss 144/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, weil diese für ein unzulässiges Rechtsmittel nicht bewilligt werden kann.



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