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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 2 AR 134/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 241/01 2 AR 134/01

vom

12. September 2001

in der Strafvollstreckungssache

wegen Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die durch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 23. Juli 1997 (Az. 50 StVK 312, 313, 314/97) bewilligte Aussetzung der Strafreste zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig.

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig war mit der Sache im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO zu dem Zeitpunkt befaßt, in welchem Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten (vgl. BGHSt 30, 189, 191; BGH NStZ 1993, 100; 2000, 391). Dies war hier der Fall, als die Anklagen der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 17. Juli 1999 und vom 15. Februar 2000, das Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg vom 6. März 2000, das rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Braunschweig, das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 8. Mai 2001 sowie der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 29. Mai 2001 eingingen.

Die hierdurch begründete Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ist nicht dadurch entfallen, daß der Verurteilte nach dem Zeitpunkt ihres Befaßtseins zunächst in die Justizvollzugsanstalt Hannover und am 5. Juli 2001 in den Vollzug der Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Uelzen aufgenommen wurde (vgl. BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 30, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., Rdn. 12, 13 zu § 462 a).



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