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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 AR 146/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 263/06

2 AR 146/06

vom 19. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Bedrohung u.a.

hier: Gegenvorstellung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2006 zu korrigieren, wird abgelehnt.

Gründe:

Durch den Beschluss vom 26. Juli 2006 hat es der Senat abgelehnt, die im Oberlandesgerichtsbezirk Bremen gegen den Beschwerdeführer anhängige Strafsache auf das Oberlandesgericht Hamburg zu übertragen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 StPO nicht vorlagen. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. November 2007 gibt dem Senat weder Anlass noch Möglichkeit, diese Entscheidung zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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