Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 2 AR 157/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 13 a
StGB §§ 3 ff.
StGB § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 AR 157/99 2 ARs 382/99

vom

20. Oktober 1999

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Mordes u.a.

Anzeigeerstatterin: T. aus Buenos Aires (Argentinien),

vertreten durch: Rechtsanwalt K.

Az.: 1 Kap AR 64/99 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13 a StPO dem Landgericht Nürnberg - Fürth übertragen.

Gründe:

Ein Antrag, gemäß § 13 a StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen, ist dann abzulehnen, wenn zweifelsfrei keine deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB gegeben sind, vor allem ob sich die angezeigten Taten gegen Deutsche richten (§ 7 Abs. 1 StGB), muß deshalb im Verfahren entschieden werden.

Ende der Entscheidung

Zurück