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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 2 AR 169/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 |
2 ARs 323/05 2 AR 169/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen:
Tenor:
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.
Ende der Entscheidung
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