Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 2 AR 175/02
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 29 Abs. 2
EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 1
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 329/02 2 AR 175/02

vom

4. November 2002

in der Justizverwaltungssache

des

Az.: 6 OBL 18/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Az.: 1 VAs 6/02 Hanseatisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2002 - Az.: 1 VAs 6/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 29 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 29 Abs. 2 EGGVG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Eine "außerordentliche Beschwerde" ist auch hier (vgl. BGHSt 45, 37 f.) nicht anzuerkennen.

Ende der Entscheidung

Zurück