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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 2 AR 178/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
Az.: 173 Js 173/02 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 34 KLs 21/02 Landgericht Duisburg Az.: - 807 Js 2467/02 - Staatsanwaltschaft Mannheim Az.: 1 Ls (807 Js 2467/2002) AK 78/02 Amtsgericht Mannheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Verbindung des bei dem Amtsgericht Mannheim anhängigen Verfahrens 1 Ls (807 Js 2467/2002) AK 78/02 zu dem Verfahren 34 KLs 21/02 des Landgerichts Duisburg wird abgelehnt.
Gründe:
Die von dem Angeklagten erstrebte Verfahrensverbindung ist schon deshalb nicht sachdienlich, weil in beiden Verfahren die Hauptverhandlungstermine unmittelbar bevorstehen, so daß die Verbindung der Verfahren, von dem sich das eine offensichtlich auch gegen einen Mitangeklagten richtet, zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.
Ende der Entscheidung
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