Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 2 AR 191/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2
StPO § 304 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 316/02 2 AR 191/02

vom

10. Juni 2003

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Vorwurfs der Rechtsbeugung u.a.

Az.: 4 Ws 148/02, 1 Ws 161 + 185/02 Oberlandesgericht Hamm Az.: 2 Zs 1289/02, 2 Zs 1070 + 1289/02 Generalstaatsanwaltschaft Hamm Az.: 262 Js 166/02 Staatsanwaltschaft Paderborn Az.: 500 Js 159/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Senats vom 6. November 2002 (richtig: 6. Dezember 2002) wird aufgehoben.

2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen die Vorsitzende Richterin Dr. R. , den Richter Dr. D. und die Richterin Dr. O. wird als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. August 2002 - Az.: 4 Ws 148/02 und 1 Ws 161 + 185/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 StPO).

Gründe:

1. Durch den genannten Beschluß vom 6. November 2002 (richtig: 6. Dezember 2002) hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Dabei war aufgrund eines Senatsversehens der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2002 auf "Ablehnung von Gerichtspersonen des 2. Senats des BGH: (u. a.) Richterin Frau Dr. O. , Richter Herr R. , Herr D. , Herr Dr. B. , Herr J. , Herr Ro. ..." nicht Gegenstand der Beratung. Der Beschluß war deshalb in entsprechender Anwendung von § 33 a StPO aufzuheben.

2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich.

Zur Begründung der Ablehnung in dem "Rechtsstreit, Zwangsvollstreckungssache und Zwangsversteigerungssache N. ./.Rechtsanwälte P. und Partner" hat der Beschwerdeführer insbesondere das "rechtsbeugende" Schreiben der Berichterstatterin Dr. O. vom 28. Oktober 2002, in dem der Beschwerdeführer auf die Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels und die für ihn ungünstigen Kostenfolge bei Durchführung der Beschwerde hingewiesen wurde, ein weiteres Schreiben des Richters Dr. B. in einer anderen bereits abgeschlossenen Beschwerdesache und weitere vorangegangene Senatsbeschlüsse in anderen Beschwerdesachen aufgeführt. Darüber hinaus hat er gerügt, daß ihm in einer anderen Beschwerdesache auf sein Schreiben keine Auskünfte im Hinblick auf den Rechtsstreit N. ./.AG "m. " und AG "L. " erteilt worden sind. Diese Antragsbegründung ist, auch soweit im Schreiben vom 28. Oktober 2002 aus Fürsorgegründen im Interesse des Beschwerdeführers auf die Rechtslage hingewiesen wurde, völlig ungeeignet, die Befangenheit der betroffenen Richter zu belegen.

Die Befangenheitsanträge bezüglich des früheren Senatsvorsitzenden Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. J. gehen ins Leere. Dr. J. ist wegen Ruhestands aus dem richterlichen Dienst ausgeschieden.

3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die in der Beschlußformel genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm war gemäß § 304 Abs. 4 StPO auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück