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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 AR 202/08
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Az.: 113 Js 18023/07 jug. Staatsanwaltschaft Memmingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günzburg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe:
Das Jugendschöffengericht Günzburg ist für die Untersuchung und Entscheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen wohnen im Bereich des Amtsgerichts Günzburg; der Angeklagte ist nicht geständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eilbedürftig.
Ende der Entscheidung
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