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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 2 AR 207/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Januar 2003
in dem Strafverfahren
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Antragsteller und Verteidiger:
Az.: 74 Ds 230 Js 50730/01 Amtsgericht Bremen Az.: 230 Js 50730/01 Staatsanwaltschaft Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Januar 2003 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten R. , die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Amtsgericht Tiergarten in Berlin zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der gemäß § 12 Abs. 2 StPO zulässige Antrag ist unbegründet, weil überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Amtsgericht Tiergarten nicht vorliegen. Zwar wohnen die Angeklagten sowie zwei Zeugen in Berlin, jedoch liegt der Tatort in Bremen; zwei weitere Zeugen gehören der Bremer Polizei an. Das Amtsgericht Bremen ist seit Juni 2002 mit der Sache befaßt.
Ende der Entscheidung
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