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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: 2 AR 207/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 138 a Abs. 1 Nr. 3
StPO § 138 c Abs. 1 Satz 1
StPO § 138 c Abs. 2
StPO § 138 d
StPO § 138 d Abs. 6 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 406/08 2 AR 207/08

vom 22. Oktober 2008

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Betruges u. a.

hier: Ausschließung des Rechtsanwalts D. als Verteidiger des Beschuldigten G.

Az.: 2 Js 6367/07 Staatsanwaltschaft Marburg

Az.: 3 Ws 240/08 (Ausschl.) Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Rechtsanwalts D. und des Beschuldigten G. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2008 werden auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen. Gründe:

Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihren sofortigen Beschwerden gegen den gemäß § 138 c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch den Rechtsanwalt D. von der Mitwirkung als Verteidiger des G. in dem Verfahren 2 Js 6367/07 (Staatsanwaltschaft Marburg) ausgeschlossen wurde.

Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 138 d Abs. 6 Satz 1 StPO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die formellen Voraussetzungen der Ausschließung zutreffend bejaht. Die Einwendungen der Beschwerdeführer zeigen demgegenüber keine neuen durchgreifenden Gesichtspunkte auf.

Die umfangreiche und sorgfältige Würdigung, auf welche das Oberlandesgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 138 d StPO seine Überzeugung gestützt hat, es bestehe ein die Ausschließung gemäß § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO rechtfertigender Verdacht der Begünstigung gegen den Beschwerdeführer Rechtsanwalt D. , ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag des Rechtsanwalts D. , das am 25. Oktober 2007 bei ihm eingegangene Schreiben des Beschuldigten sei infolge eines kanzleiorganisatorischen Fehlers ungeprüft weitergeleitet worden, ist an sich zwar geeignet, den Nachweis des Vorsatzes der Begünstigung auszuschließen. Gegen die sachliche Richtigkeit dieses Vortrags spricht aber, dass der Beschwerdeführer D. sich erstmals im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne geäußert hat. Die weiteren Behauptungen der Beschwerdeführer, mit denen sich schon das Oberlandesgericht in seinem Beschluss sinngemäß auseinandergesetzt hat, vermögen den hinreichenden Tatverdacht nicht zu erschüttern.

Auch die Rüge, der Vermerk der Staatsanwaltschaft Marburg vom 20. Dezember 2007 habe nicht freibeweislich (vgl. hierzu Fischer in KK-StPO 6. Aufl. § 244 Rdn. 16) verlesen werden dürfen, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat ausweislich der Beschlussgründe nicht nur die Darstellung der Auswertung der Kontoverdichtungen der D. Bank und der Volksbank M. in diesem Vermerk verlesen, sondern auch die Ausdrucke der Kontenbewegungen bei diesen Banken als solche verwertet. Eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Feststellungen des Oberlandesgerichts zeigen die Beschwerdebegründungen nicht auf.

Den in den Beschwerdebegründungen wiederholten Beweisanträgen ab 2.6.2 ist das Oberlandesgericht zu Recht nicht nachgegangen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für das Ausschließungsverfahren ohne Bedeutung sind.

Ende der Entscheidung

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