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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 2 AR 235/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 430/05 2 AR 235/05

vom 30. November 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Raubes und sexueller Nötigung

Az.: 40 Js 757/02 Staatsanwaltschaft Köln

Az.: 3 StVK 716/05 Landgericht - 3. Strafvollstreckungskammer - Wuppertal

Az.: StVK 773/05 Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. November 2005 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 27. August 2003 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln.

Gründe:

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 14. November 2005 an.

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