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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 2 AR 265/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 14 | |
StPO § 460 | |
StPO § 462 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 462 Abs. 3 Satz 2 |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 2. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Trunkenheit im Straßenverkehr
Az.: 4 Ds 220/00 Amtsgericht Waldbröl Az.: 4 Ds 44/01 Amtsgericht Wipperfürth Az.: 2. StVK 606/04 Landgericht Siegen Az.: 67 Js 1291/03 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 10b Cs 21/04 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Gummersbach ist für die Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Das Amtsgericht Gummersbach hat den Verurteilten am 29. April 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Einzelstrafen zweimal zwei Monate), das Amtsgericht Waldbröl hat ihn am 27. April 2004 ebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten (Einzelstrafen zwei Monate, zwei Monate, ein Monat) verurteilt. Letztere hat dieser zwischenzeitlich verbüßt.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat bei dem Amtsgericht Gummersbach beantragt, nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Das Amtsgericht Gummersbach ist der Auffassung, daß die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Siegen, die sich für unzuständig erklärt hat, zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist und hat die Akten gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Zuständig ist nach §§ 460, 462 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO das Amtsgericht Gummersbach als erstinstanzliches Gericht, dessen Urteil zuletzt ergangen ist. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Verurteilte sich in Strafhaft befindet bzw. befunden hat (BGH MDR 1976, 680).
Ende der Entscheidung
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