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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 AR 270/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 410/03 2 AR 270/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 7. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betäubungsmittelvergehens

Az.: 27 VRs 30p 1127/02 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: 9 AR 114/03 Amtsgericht Tübingen Az.: 284 Ds 285/02 BwH Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Tübingen zuständig.

Gründe:

Durch Beschluß vom 12. Juni 2003 hat das Amtsgericht Tiergarten die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Urteil vom 21. Mai 2003 erforderlich werdenden weiteren Entscheidungen an das Amtsgericht Tübingen abgegeben. Die Abgabe an das Wohnsitzgericht ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Eine solche liegt hier offensichtlich nicht vor. Denn der Verurteilte hatte - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. dazu auch BGH NStZ-RR 2003, 242) in M.. Selbst wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfallen wäre, wofür hier aber keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies an der Bindungswirkung nichts ändern (vgl. auch BGH, Beschl. vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03).



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