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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 AR 294/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz |
2 ARs 461/04 2 AR 294/04
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom 9. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 92 VRs 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft Tübingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betreffen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Ende der Entscheidung
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