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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2001
Aktenzeichen: 2 AR 3/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 12 Abs. 2
StPO § 7 Abs. 1
StGB § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 7/01 2 AR 3/01

vom

17. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

u. a.

Verteidiger zu 1: Rechtsanwalt B.

Verteidiger zu 2: Rechtsanwalt J.

Verteidiger zu 3: Rechtsanwältin S.

wegen Verdachts der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung u.a.

Az.: 13 Js 4924/98 Staatsanwaltschaft Freiburg Az.: 4 KLs 13 Js 4924/98 - IV AK 7/99 Landgericht Freiburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Magdeburg zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

Den Antragstellern M. , S. und H. sowie drei weiteren Angeklagten wird zur Last gelegt, von September 1995 bis Mai 1996 große Mengen von Sondermüll, die aus einem damals von den Mitangeklagten Ko. und Kr. geleiteten Betrieb in E. stammten, illegal auf Erdaushubdeponien in Sch. und Sa. verbracht zu haben. Nachdem das Ermittlungsverfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft Magdeburg geführt wurde, gab diese es am 11. Juni 1996 an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ab, bei welcher in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungsverfahren geführt wurden. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt gab das Verfahren gegen die sechs Angeklagten am 16. Februar 1998 nach Abtrennung an die Staatsanwaltschaft Freiburg ab; diese erhob am 15. Juli 1999 Anklage zum Landgericht Freiburg. Das Hauptverfahren wurde mit Beschluß vom 14. September 2000 eröffnet; zugleich wurde die Hauptverhandlung auf 29 Verhandlungstage ab 23. Januar 2001 terminiert.

Die Antragsteller haben am 10. Januar 2001 beantragt, gemäß § 12 Abs. 2 StPO die Entscheidung dem Landgericht Magdeburg zu übertragen, weil die genannten Deponien im Bezirk dieses Gerichts liegen, keiner der Angeklagten seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Freiburg hat und auch die Mehrzahl der Zeugen sowie sechs Sachverständige ebenfalls aus anderen Bundesländern zur Hauptverhandlung anreisen müssen. Der Angeklagte M. stützt seinen Antrag darüber hinaus auf seine Unabkömmlichkeit als Geschäftsführer eines Betriebs mit Sitz in der Nähe von Magdeburg.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr dafür sprechen, die Entscheidung der Sache dem ebenfalls zuständigen Landgericht Magdeburg zu übertragen. Das Landgericht Freiburg ist nach § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 StGB örtlich zuständig. Angesichts der weit vorangeschrittenen Terminsvorbereitung kommt, obgleich die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe grundsätzlich beachtlich sein könnten, eine Übertragung aus Gründen der Prozeßökonomie nicht in Betracht; durch eine Übertragung würde die Entscheidung der Sache unangemessen verzögert. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß der Antrag spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 14. September 2000 hätte gestellt werden können.

Ende der Entscheidung

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