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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 2 AR 40/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 7 | |
StPO § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. April 1999
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
Az.: 12 Js 17981/97 Staatsanwaltschaft Memmingen
Az.: 2 Gs 476/97 Amtsgericht Memmingen
Az.: 1 Ks 12 Js 17981/97 Landgericht Memmingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. April 1999 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Landgericht Berlin übertragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 25. März 1999 zutreffend ausgeführt:
"Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 StPO für die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin sind gegeben. Außer bei dem Landgericht Memmingen hat im Zeitpunkt der Anklageerhebung auch schon bei dem Landgericht Berlin eine Zuständigkeit (§§ 7, 8 StPO) bestanden. Das Verfahren ist auch bereits eröffnet, so daß es nicht mehr der Disposition der Staatsanwaltschaft unterliegt.
Aus den bereits im Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Memmingen angeführten Gründen ist die begehrte Übertragung der Sache an das Landgericht Berlin auch zweckmäßig. Unter den gegebenen Umständen dient sie zweifelsfrei der Prozeßökonomie."
Ende der Entscheidung
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