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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: 2 AR 56/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 2 Abs. 2 | |
StPO § 2 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:
Tenor:
Das bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Reutlingen anhängige Verfahren 9 Ds 28 Js 11707/01 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main anhängigen Verfahren 23 Ls 120 Js 82648/00 gemäß §§ 2 Abs. 2, 4 StPO verbunden.
Gründe:
Die vom Generalbundesanwalt auf die Vorlage der Staatsanwaltschaft Tübingen beantragte Verbindung ist im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich. Das Amtsgericht Offenbach ist bereit, das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren zu übernehmen; die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernahme einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände erhoben.
Ende der Entscheidung
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