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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.05.2005
Aktenzeichen: 2 AR 65/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 14
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 143/05 2 AR 65/05

vom 25. Mai 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg

Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg

Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover

Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover

Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04 (21 b) Landgericht Bielefeld

Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002, rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22. August 2003 in der W. Klinik vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, die die Bewährungsüberwachung für die Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg übernommen hatte, hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus der Unterbringung entlassen. Eine Entscheidung über den von der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie zuvor zurückgestellt hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch Beschluß vom 17. Januar 2005 für unzuständig erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf.

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.

Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am 23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der Justizvollzugsanstalt Hannover einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über. Damit wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für die Entscheidung der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts, daß der Verurteilte im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bielefeld liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit für Nachtragsentscheidungen auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld über, nicht aber die Zuständigkeit für die Widerrufsfrage. Denn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher befaßt und hatte darüber nicht abschließend befunden. Ein Befaßtsein im Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003 der Fall, weil zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Hannover zum Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, daß das Bewährungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vorlag. Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer genügt es, daß die Unterlagen bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung zuständig sein kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich ist auch, daß die Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der Verurteilte in der W. Klinik befand, da die Widerrufsfrage von Amts wegen zu prüfen ist.

Ende der Entscheidung

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