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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 2 AR 72/02
Rechtsgebiete: NS-AufhG
Vorschriften:
NS-AufhG § 1 | |
NS-AufhG § 2 | |
NS-AufhG § 6 Abs. 1 | |
NS-AufhG § 6 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
Az.: Sd. K. Ls 121/39 Sondergericht in Bromberg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:
Tenor:
Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt.
Gründe:
Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sondergericht in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2 NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NS-AufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.
Ende der Entscheidung
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