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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 AR 99/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 68d
StGB § 68f Abs. 1
StGB § 68e Abs. 3
StPO § 14
StPO § 463 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 166/04 2 AR 99/04

vom

21. Mai 2004

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Az.: 89 VRs 1328.3/94 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 65 KLs 22 Js 994/03 Landgericht Aachen Az.: StVK 478/95 Landgericht Arnsberg Az.: 7 StVK 264/04 Landgericht Marburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weitere Führungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Aachen - 65 KLs 22 Js 994/93 - in Verbindung mit dem Beschluß des Landgerichts Arnsberg vom 26. September 1997 - StVK 478/95 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 2004 zutreffend ausgeführt:

"Mit Urteil vom 30. März 1994 hatte das Landgericht Aachen dem Verurteilten wegen versuchter sexueller Nötigung und anderer Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten auferlegt und Führungsaufsicht angeordnet. Nach deren Verbüßung setzte das Landgericht Arnsberg mit Beschluß vom 26. September 1997 die Dauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre fest (Bl. 30f d. A.). Am 20. Januar 2000 belegte das Landgericht Aachen den Verurteilten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen Vergewaltigung und ordnete die Sicherungsverwahrung an (Bl. 78ff d. A.). Die weitere Überwachung der Führungsaufsicht übernahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (Bl. 141 d. A.). Am 29. Januar 2004 wurde der Verurteilte zur weiteren Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt S. aufgenommen (Bl. 145 d. A.). Da der Verurteilte auf eine Aussetzung der Reststrafe verzichtet hat (Bl. 155 d. A.), wird seine Strafhaft am 7. Juli 2006 enden. Die vom Landgericht Arnsberg daraufhin angetragene Übernahme der Führungsaufsicht (Bl. 147, 149, 157 d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg abgelehnt (Bl. 148, 151 d. A.) und die Sache zuletzt mit Verfügung vom 20. April 2004 dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt (Bl. 158 d. A.).

Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weitere gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg. Der Verurteilte steht gemäß Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg unter Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB. Diese dauert unbeschadet der derzeitigen Strafvollstreckung noch an. Die Führungsaufsicht hat sich vorliegend auch nicht nach § 68e Abs. 3 StGB wegen Vollzugs der Sicherungsverwahrung erledigt. Der Verurteilte verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. . Mit der Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO für die Führungsaufsicht und etwa gemäß § 68d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 3. Dezember 2003 - 2 ARs 376/03, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs 119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtragsentscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs 196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvollstreckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2004 - 2 ARs 40/04, vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."

Ende der Entscheidung

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