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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 122/03
Rechtsgebiete: JGG, StPO


Vorschriften:

JGG § 42 Abs. 3
JGG § 108 Abs. 1
StPO § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 122/03 2 AR 87/03

vom

23. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Landfriedensbruch u. a.

Az.: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde Az.: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft Berlin

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. April 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Berlin-Tiergarten übertragen.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.). Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden."

Ende der Entscheidung

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