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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: 2 ARs 126/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 12 Abs. 2
StPO § 8
StPO § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 126/00 2 AR 70/00

vom

17. Mai 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 222 Js 4955/00 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof

Az.: 1 KLs 222 Js 3828/98 Landgericht Hof

Az.: 2 AR 78/2000 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg wird abgelehnt.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der Sache an das Landgericht Augsburg nach § 12 Abs. 2 StPO liegen nicht vor, da das Landgericht Augsburg kein anderes zuständiges Gericht ist. Eine Wohnsitzzuständigkeit nach § 8 StPO scheidet aus, weil der Angeklagte erst nach dem für die Zuständigkeitsbegründung maßgeblichen Zeitpunkt der Anklageerhebung vom 3. Juli 1999 von Münchberg nach Augsburg verzogen ist.

Auch die Voraussetzungen für eine Übertragung nach § 15 StPO wegen tatsächlicher Verhinderung des Landgerichts Hofs sind nicht gegeben. Das Landgericht Hof ist nicht gehindert, die Hauptverhandlung gegen den an multipler Sklerose leidenden, schwerbehinderten Angeklagten, der laut Gutachten des Landgerichtsarztes in Augsburg nur für den Raum Augsburg als verhandlungsfähig anzusehen ist, außerhalb seines Bezirks in Augsburg durchzuführen (BGHSt 20, 250, 255). Ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in seinem tatrichterlichen Ermessen. Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht Hof, das das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt und vorläufig eingestellt hat, bisher nicht getroffen.

Ende der Entscheidung

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