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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 13/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 13/03 2 AR 15/03

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

Az.: 3 Ds 1012/02 Amtsgericht Jülich Az.: 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen Az.: 15 Js 301/02 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 34 AR 67/02 Amtsgericht Nordhausen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag, das Verfahren des Amtsgerichts - Strafrichter - Jülich (3 Ds 1012/02) zu dem Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen (34 AR 67/02; 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen) zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beantragte Verbindung kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 ARs 318/92 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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