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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 130/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 12 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Az.: 1 Kap Js 1043/02 Staatsanwaltschaft Berlin Az.: (532) 1 Kap Js 1043/02 (1/03) Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Landgericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 2003 Bezug.
Ende der Entscheidung
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