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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 131/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 462 a Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 46 VRs 1933/96 Staatsanwaltschaft Köln Az.: StVK 1055/96, BewH 482/96 Landgericht Münster Az.: 543 StVK 218/01 Landgericht Berlin
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Mai 2001 beschlossen:
Tenor:
Für die weitere Bewährungsüberwachung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zuständig.
Gründe:
Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Münster und Berlin streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 8. August 1996. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin (§ 462 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme an den Senat ausgeführt:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung von Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Berlin-Plötzensee vom Oktober bis November 2000 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster letztmals am 5. Juni 2000 zur Frage des Bewährungswiderrufs entschieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft Bl. 87), die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nach dem Konzentrationsprinzip des § 462 a Abs. 4 StPO auch für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 1). Eine Befassung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin mit einer bestimmten Entscheidung zur Begründung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 1984, 380; BGH, Beschluß vom 11. Januar 1995 - 2 ARs 412/94)."
Dem tritt der Senat bei.
Ende der Entscheidung
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