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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 137/01
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 58 Abs. 1 | |
JGG § 58 Abs. 3 Satz 2 | |
JGG § 109 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juli 2001
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Diebstahls im besonders schweren Fall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht Schleiden.
Gründe:
Die Abgabe nach §§ 58 Abs. 3 Satz 2, 109 Abs. 2 JGG an das Wohnsitzgericht ist sachgerecht. Fahrten des betreuungsbedürftigen Verurteilten, der eine Abgabe der Bewährungsüberwachung an das Wohnsitzgericht beantragt hat, zum Sitz des abgebenden Amtsgericht Wittlich wären wesentlich zeitaufwendiger. Daß der Verurteilte eine Arbeitsstelle in H. gefunden hat, steht dem nicht entgegen; es handelt sich um eine Tätigkeit bei einer Baufirma mit unsicherer Beschäftigungslage und wechselndem Einsatzort.
Ende der Entscheidung
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