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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 143/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 143/07 2 AR 76/07

vom 14. Mai 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Beleidigung

Az.: 914 Js 26056/04 Staatsanwaltschaft Braunschweig

Az.: 3 Ds 914 Js 26056/04 Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld

Az.: 7 Ns 270/05 Landgericht Braunschweig

Az.: 204 Ss 44/06 Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig

Az.: Ss 12/06 Oberlandesgericht Braunschweig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 12. April 2007 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. März 2007 - Az.: Ss 12/06 - als unzulässig verworfen und es abgelehnt, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem als Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf. Er trägt vor, dass der tatsächliche Revisionsverlauf zweifelsfrei unter Beweis stelle, dass er auf Beiordnung eines Rechtsanwalts angewiesen sei, und behauptet fehlerhaftes Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte.

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss auszulegen (§ 300 StPO), denn Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich unanfechtbar, ein Ausnahmefall nach Halbsatz 2 dieser Vorschrift, welcher sogenannte "Staatsschutzstrafsachen" (§ 120 GVG) betrifft, liegt offensichtlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vom Senat nur angehört worden, um ihm die Möglichkeit der (kostengünstigen) Rücknahme seines Rechtsmittels zu geben. Eines Eingehens auf den Inhalt seiner Beschwerde oder Stellungnahme durch den Senat bedurfte es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht, ebenso wenig der Beiordnung eines Rechtsanwalts, um die Begründetheit seines Rechtsmittels darzulegen.

Ende der Entscheidung

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