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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.01.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 152/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
2 ARs 152/04 2 AR 101/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 21. Januar 2005

in der Klageerzwingungssache

betreffend

die Richter/Richterinnen

1.

2.

3.

4.

wegen Rechtsbeugung u. a.

Az.: 3530 Js 220188/01 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 3 Zs 554/03 Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat die Beschwerde des Herrn K. gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2004, 26. Februar 2004 und 25. März 2004 - Az.: 2 Ws 6/04 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der als Beschwerde bezeichneten Gegenvorstellung. Er behauptet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er das Schreiben des Senats vom 7. Mai 2004, mit welchem ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts zur Kenntnisnahme übersandt worden und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Beschwerde zurückzunehmen, erst am 27. Dezember 2004 und damit nach Beschlußfassung des Senats erhalten habe.

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern.

1. Das Schreiben des Senats vom 7. Mai 2004 ist hier ausweislich der Akten am gleichen Tag abgesandt worden. Warum es der Beschwerdeführer erst im Dezember erhalten hat, kann seitens des Senats nicht nachvollzogen werden.

2. Auch wenn der Beschwerdeführer vor der Beschlußfassung des Senats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben sollte, gibt dies dem Senat keinen Anlaß, den Verwerfungsbeschluß aufzuheben (§ 33 a StPO). Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO grundsätzlich unanfechtbar. Es ist daher keine Stellungnahme des Beschwerdeführers denkbar, die zu einer anders lautenden Entscheidung des Senats hätte führen können; dies gilt auch für die Anmerkungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 9. Januar 2004 (richtig: 2005).

3. Auch gegen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ist keine Beschwerde zulässig, § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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