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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 175/04
Rechtsgebiete: JGG, StPO
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 | |
JGG § 108 Abs. 1 | |
StPO § 12 Abs. 2 | |
StPO § 12 Abs. 1 |
2 ARs 175/04 2 AR 107/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
Az.: 22 Js 855/03 Staatsanwaltschaft Saarbrücken Az.: 4314 Js 1710/04 Staatsanwaltschaft Zweibrücken Az.: 4314 Js 1710/04 - Ds. jug. Amtsgericht Landstuhl Az.: - 9 - 595/03 Amtsgericht Saarbrücken
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Saarbrücken vom 4. Dezember 2003 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Eine Abgabe der Sache nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG hätte vorausgesetzt, daß die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218). Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine Übertragung der Sache nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht veranlaßt, weil überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit für ein Abweichen von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
Das Amtsgericht Saarbrücken ist mit der Sache vertraut und hat in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt, zu welchem die Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 82, 83). Auch der im Verfahren gegen Heranwachsende wesentliche Gesichtpunkt der Entscheidungsnähe steht vorliegend nicht entgegen, weil das abgebende Gericht und das des Wohnorts räumlich nicht weit voneinander entfernt liegen (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; bei Kusch NStZ 1994, 230)."
Ende der Entscheidung
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