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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 18/01
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 132 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anfrage des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2001 gemäß § 132 GVG beschlossen:
Tenor:
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der beabsichtigten Entscheidung des 4. Strafsenats nicht entgegen.
Ergänzend bemerkt der Senat aber folgendes:
Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfall ein Wiedereintreten in die Verhandlung sein mit der Folge, daß erneut das letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbar wird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in innerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden - Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposition des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weiteren Aktivitäten haben kann.
Ende der Entscheidung
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