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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 180/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 58 Abs. 1 | |
JGG § 109 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2003 beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Helmstedt.
Gründe:
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig. Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt (BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Bewährungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."
Ende der Entscheidung
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