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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.06.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 180/03
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 58 Abs. 1
JGG § 109 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 180/03 2 AR 117/03

vom

4. Juni 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

Az.: 90 Ds 1812 Js 17321/01 (217/01) BewH Amtsgericht Cottbus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Helmstedt.

Gründe:

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig. Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt (BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Bewährungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."

Ende der Entscheidung

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