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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 180/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Bundesgerichtshof BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Anzeigesache
des
Az.: 11 Js 4937/03 Staatsanwaltschaft Heilbronn Az.: 19 Zs 478/04 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4 Ws 97/04 Oberlandesgericht Stuttgart
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 2004 zurückgewiesen.
Ende der Entscheidung
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