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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2004
Aktenzeichen: 2 ARs 180/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesgerichtshof BESCHLUSS

2 ARs 180/04 2 AR 114/04

vom

15. Juni 2004

in der Anzeigesache

des

Az.: 11 Js 4937/03 Staatsanwaltschaft Heilbronn Az.: 19 Zs 478/04 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 4 Ws 97/04 Oberlandesgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Mai 2004 zurückgewiesen.

Ende der Entscheidung

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