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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.07.2003
Aktenzeichen: 2 ARs 201/03
Rechtsgebiete: JGG
Vorschriften:
JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
3. Juli 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Az.: 26 Js 15287/02 jug. Staatsanwaltschaft Koblenz Az.: 8 Ls 26 Js 15287/2002 AK 208/2003 jug. Amtsgericht Villingen-Schwenningen Az.: 14 Ls 47/03 Amtsgericht Kleve
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
Gründe:
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei wegen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.
Ende der Entscheidung
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