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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2001
Aktenzeichen: 2 ARs 221/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 221/01 2 AR 121/01

vom

27. August 2001

in der Anzeigesache

gegen

wegen falscher Verdächtigung, uneidlicher Falschaussage, Prozeßbetrugs u.a.

Az.: 32 Js 27784/01 Staatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 25 Zs 727/01 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart Az.: 1 Ws 164/01 Oberlandesgericht Stuttgart

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Gegenvorstellung der Anzeigeerstatterin am 27. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Bei dem Senatsbeschluß vom 14. August 2001 hat es sein Bewenden. Weitere vergleichbare Eingaben wird der Senat nicht mehr bescheiden.



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