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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.2006
Aktenzeichen: 2 ARs 232/06
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 35
BtMG § 36
StPO § 462 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 232/06 2 AR 139/06

vom 21. Juli 2006

in der Bewährungssache

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 5 StVK 84/06 I Landgericht Ellwangen

Az.: 64 Js 6266/01 Staatsanwaltschaft Freiburg

Az.: 26 Ds 64 Js 6266/01 Amtsgericht Freiburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. Mai 2001 (26 Ds 64 Js 6266/01 - AK 258/01) beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilte wurde am 10.5.2001 durch das Amtsgericht Freiburg wegen Verstoßes gegen das BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Übertragung der nachträglichen Entscheidungen auf das Gericht des Wohnorts widerrief das Amtsgericht Villingen-Schwenningen am 6.5.2002 die gewährte Strafaussetzung aufgrund fortdauernder Verstöße gegen die erteilten Auflagen. Vom 18.9.2002 bis 20.11.2002 verbüßte die Verurteilte 2/3 der Strafe in der JVA Schwäbisch Gmünd. Die nunmehr zuständige Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Ellwangen setzte mit Entscheidung vom 19.11.2002 die weitere Strafvollstreckung zur Bewährung aus. Aufgrund zweier weiterer einschlägiger Verurteilungen durch das AG Villingen-Schwenningen (Entscheidungen vom 23.9.2003 und 5.2.2004) widerrief die Strafvollstreckungskammer sodann mit Beschluss vom 30.4.2004 die gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung.

Mindestens seit Februar 2004 befand sich die Verurteilte allerdings aufgrund der vorgenannten Verurteilungen (die durch das Amtsgericht Villingen-Schwenningen vom 16.6.2004 zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zusammengeführt wurden) bereits wieder in anderer Sache in Strafhaft in der JVA Schwäbisch-Gmünd.

Ohne dass deshalb eine weitere Strafvollstreckung aufgrund der Ausgangsverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg erfolgt wäre (insoweit war lediglich Anschlusshaft notiert), erging am 15.12.2004 mit Zustimmung des Amtsgerichts Freiburg eine Zurückstellungsentscheidung gemäß § 35 BtMG durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Nach erfolgreichem Abschluss der stationären Therapie der Verurteilten wurde der noch nicht vollstreckte Strafrest mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 20.12.2005 gemäß § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt.

Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht Freiburg (OLG-Bezirk Karlsruhe) die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 3. Februar 2006 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ellwangen (OLG-Bezirk Stuttgart) abgegeben. Dieses hat die Übernahme durch Beschluss vom 14. Februar 2006 abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof mit dem Antrag vorgelegt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

Zuständig für die Bewährungsüberwachung und nachträglichen Entscheidungen ist das Landgericht Ellwangen - Strafvollstreckungskammer.

§ 462 a Absatz 1 StPO trifft eine allgemeine Zuständigkeitsbestimmung für diejenigen Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe vollzogen wird oder wurde. Aus § 462 a Absatz 1 Satz 2 StPO ergibt sich bei gleich bleibenden Umständen deshalb ein Vorrang der Strafvollstreckungskammer vor dem Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Bewährungsaufsicht 1; Isak/Wagner Strafvollstreckung, 7. Aufl., Rdn. 811 ff.). Die einmal begründete örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt danach auch in Fällen einer protrahierten Vollstreckung und zwischenzeitlicher Entscheidungen nach §§ 35 und 36 BtMG erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2001, 2 ARs 101/01)."

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbeschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110, vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02 und vom 19. Januar 2005 - 2 ARs 433/04 - an.

Ende der Entscheidung

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