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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 240/05
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 240/05 2 AR 134/05

vom 13. Juli 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 1 VRJs 578/04 Amtsgericht Adelsheim

Az.: 3 VRJs 83/04 Amtsgericht Rottenburg/Neckar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 - 2 ARs 93/04 - betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in dieser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.

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