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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 ARs 242/05
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 242/05 2 AR 137/05

vom 27. Juli 2005

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Az.: 1 VRJs 327/02 Amtsgericht Adelsheim

Az.: 3 VRJs 20/03 Amtsgericht Rottenburg/Neckar

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. April 2002 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe:

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05).

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