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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 2 ARs 257/02
Rechtsgebiete: StPO, DNA-IFG


Vorschriften:

StPO § 13 a
StPO § 81a Abs. 2
DNA-IFG § 2
DNA-IFG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 257/02 2 AR 135/02

vom

11. September 2002

in dem Antragsverfahren

gegen

wegen Diebstahls

hier: Anordnung nach § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz

Az.: (220) 120 Js 90/97 Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder Az.: 24 Qs 65/02 B Landgericht Frankfurt an der Oder Az.: 42 AR 142/02 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt (Oder), nach § 13 a StPO das zuständige Gericht für die Entscheidung über ihren Antrag vom 16. Januar 2002 auf Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung bei dem Betroffenen L. zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Vorlagebericht vom 15. Juli 2002 ist der Aufenthaltsort des Betroffenen unbekannt. Er wird seit 1998 von mehreren Staatsanwaltschaften im Bundesgebiet zum Zweck der Strafverfolgung gesucht; möglicherweise hat er Deutschland verlassen.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat hierzu ausgeführt:

"Bei dieser Ausgangslage ist kein Raum für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO in Verbindung mit § 2 DNA-IFG. Denn es ist völlig ungewiss, wann der Betroffene, der seit fünf Jahren von mehreren Staatsanwaltschaften steckbrieflich zur Strafverfolgung gesucht wird, ergriffen werden kann. Demgemäß ist auch völlig ungewiss, wann ihm Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung entnommen werden können. Der Antrag der Staatsanwaltschaft zielt darauf, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, von dem ebenfalls völlig ungewiss ist, wann er überhaupt vollstreckt werden kann. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 1999 - 2 ARs 487/99 (NStZ 2000, 212 = StV 2000, 113 = BGHR StPO § 81a Blutentnahme 1) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1997, 2165, 2166) bereits klargestellt, dass eine solche Vorratshaltung von richterlichen Beschlüssen, die im Falle ihrer Vollstreckung mit Grundrechtseingriffen verbunden sind, rechtlich nicht zulässig ist.

Im Übrigen ist auch im vorliegenden Fall kein sachliches Bedürfnis dafür zu erkennen, bereits jetzt eine richterliche Untersuchungshandlung nach §§ 81a Abs. 2 StPO, 2 Abs. 1 DNA-IFG zu beantragen. Sollte der Betroffene im Bundesgebiet oder bei einer Einreise in das Bundesgebiet angetroffen werden, würde er aufgrund der zahlreichen Ausschreibungen im Bundeszentralregister festgenommen und in Strafhaft überführt werden. In diesem Falle wäre ausreichend Zeit und Gelegenheit, die erforderliche richterliche Maßnahme bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zu beantragen, in dessen Bezirk die Entnahme der Körperzellen erfolgen soll (vgl. BGHSt 45, 376; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/00)."

Ende der Entscheidung

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