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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: 2 ARs 267/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2008
in der Strafsache
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. August 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb Bremens wird abgelehnt.
Gründe:
Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Bremen an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen.
Ende der Entscheidung
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