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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 297/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 13 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. November 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO
Az.: 823 Ds 236 Js 233729/05 Amtsgericht München
Az.: 3 StVK F 212/213/06 Landgericht Essen
Az.: 3089 VRs 53274/05 Amtsgericht Mainz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht München) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO bereits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurückgewiesen.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veranlasst wäre.
Ende der Entscheidung
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