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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2007
Aktenzeichen: 2 ARs 297/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 13 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 ARs 297/06 2 AR 168/06

vom 14. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO

Az.: 823 Ds 236 Js 233729/05 Amtsgericht München

Az.: 3 StVK F 212/213/06 Landgericht Essen

Az.: 3089 VRs 53274/05 Amtsgericht Mainz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO wird zurückgewiesen.

Gründe:

Hinsichtlich des Verfahrens 823 Ds 236 Js 233729/05 (Amtsgericht München) wurde der Antrag auf Zuständigkeitsüberprüfung gemäß § 13 a StPO bereits durch Beschluss des Senats vom 30. August 2006 (2 ARs 297/06) zurückgewiesen.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat in einem der vom Antragsteller angeführten Verfahren veranlasst wäre.

Ende der Entscheidung

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